Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Sowohl im BGB als auch in vielen Spezialgesetzen finden sich Regelungen, nach denen der Geschädigte einen Anspruch auf Ausgleich des ihm zugefügten Schadens hat.
Bei der Überprüfung, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist unter anderem zu beachten, ob dem Schädiger Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder ob er sogar ohne jegliches Verschulden haftet.
Bei einem Personenschaden kann von dem Schädiger ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt werden. Sollte der Personenschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden sein, ist der Schädiger verpflichtet, den Verdienstausfall auszugleichen und auch einen sog. Haushaltsführungsschaden zu ersetzen.
Sie haben als Geschädigter einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, soweit Sie wegen Ihrer Verletzungen an der Führung Ihres Haushaltes gehindert sind. Wenn Sie auf die Inanspruchnahme einer solchen Haushaltshilfe verzichten, können Sie gegenüber dem Schädiger den Haushaltsführungsschaden fiktiv abrechnen. Dies bedeutet, dass anhand der Größe Ihres Haushaltes zunächst der Haushaltsführungsaufwand errechnet wird. Der Nettolohn für eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft ist dann von dem Geschädigten an Sie zu zahlen, wenn Sie die Ersatzkraft nicht einsetzen.
Einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit bildet die Regulierung von Personenschäden, die durch Behandlungsfehler verursacht worden, sind sowie die Unfallschadensregulierung
Rechtsanwältin Maja Rogner
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